FFP2-Maskenpflicht bleibt an allen Standorten des Landratsamts bis auf weiteres bestehen

Veröffentlicht von Klaus Melchert am .

Die Maskenpflicht bleibt an allen Standorten des Landratsamts im Rahmen des Hausrechts zum Schutz von Kunden und Mitarbeitenden zunächst verpflichtend erhalten. Sie gilt sowohl für die Belegschaft wie die Kundschaft.

Das Landratsamt folgt damit der klaren Empfehlung des Positionspapiers von 31 Gesundheitsämtern in Baden-Württemberg. Bei der aktuellen Infektionslage geht es insbesondere auch darum, die Arbeitsfähigkeit der Verwaltung aufrecht zu erhalten. Deshalb kann es an der Rechtfertigung der Maskenpflicht derzeit keinen Zweifel geben. Notfalls werden Masken zur Verfügung gestellt.

Bei Weigerung wird der Zutritt grundsätzlich verweigert. Es wird aber möglich sein, sein Behördengeschäft zu erledigen. Sofern ein Geschäft nicht ohnehin telefonisch oder online erledigt werden kann, ist regelmäßig eine Vertretung möglich. Es gibt nur ganz wenige höchstpersönlich zu erledigende Dinge (z.B. das Verfassungsgespräch bei der Einbürgerung), für die dann gesondert entschieden werden muss. Wenn es das Infektionsgeschehen es wieder zulässt, werden wir die Situation erneut bewerten.
Quelle: Pressemitteilung LRA Karlsruhe